ASVG: § 176 Abs 1 Z 2
Gemäß § 176 Abs 1 Z 2 ASVG stehen auch Unfälle unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen oder allgemeiner Gefahr oder Not ereignen. Der Unfallversicherungsschutz umfasst dabei nicht nur die Rettung eines Menschen aus einem Unglücksfall, sondern auch die Abwehr eines Schadens an Sachgütern anderer Menschen.