ABGB: § 1155
OGH 24. 3. 2017, 9 ObA 139/16f
Das Fitnessstudio, in dem die Klägerin beschäftigt war, befand sich in finanziellen Schwierigkeiten. Ab Dezember 2014 wurden die laufenden Gehälter der Mitarbeiter nicht mehr bezahlt. Nach einem Krankenstand im Jänner 2015 erschien die Arbeitnehmerin ab dem 20. 1. 2015 kommentarlos nicht mehr zur Arbeit. Tags zuvor war ihr ein Schreiben des damaligen Arbeitgebers zugestellt worden, das den Ausspruch der (fristwidrigen) Arbeitgeberkündigung zum 24. 2. 2015 enthielt. Mit Schreiben vom 13. 2. 2015 forderte die Klägerin ihren damaligen Arbeitgeber zur Zahlung der offenen Entgeltrückstände auf, andernfalls sie vorzeitig austreten werde. Von diesem Schreiben erlangten aber weder der Beklagte noch dessen Rechtsvorgänger Kenntnis.