DO.A: § 97
OGH 28. 10. 2016, 9 ObA 45/16g
Der Kläger, auf dessen Dienstverhältnis die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden ist, hat nach seiner Versetzung in den Ruhestand nach dem Pensionsrecht der DO.A seit 1. 9. 2014 zusätzlich zur ASVG-Pension einen Anspruch auf die in § 79 DO.A vorgesehene Leistung der Pension (§ 81 DO.A). Auf diesen Anspruch ist gemäß § 97 Abs 1 DO.A eine "fiktive gesetzliche Pension" anzurechnen. Zwischen den Parteien ist die Berechnung dieser "fiktiven gesetzlichen Pension" strittig.