§ 21a Abs 1 AlVG legt fest, dass das aus vorübergehender Erwerbstätigkeit erzielte Nettoeinkommen in einem Kalendermonat auf das an den verbleibenden Anspruchstagen gebührende Arbeitslosengeld in diesem Kalendermonat anzurechnen ist. Der Begriff der vorübergehenden Erwerbstätigkeit ist sowohl bei (freien) Dienstverhältnissen als auch bei selbstständigen Erwerbstätigkeiten immer dann erfüllt, wenn sie die Dauer von vier Wochen unterschreiten. Dabei ist es laut Mosing auch unerheblich, ob der Anspruchsberechtigte eine oder mehrere vorübergehende Erwerbstätigkeiten ausübt. Eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld komme aber jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Einkommenssumme aus den vorübergehenden Erwerbstätigkeiten die monatliche Geringsfügigkeitsgrenze überschreitet. Dass in manchen Fällen neben § 21a auch § 12 Abs 3 lit h AlVG zur Anwendung kommt, stelle kein Problem dar, weil nach beiden Bestimmungen für die Dauer einer Erwerbstätigkeit kein Arbeitslosengeld gebühre.