Bei der Einstufung eines Arbeitnehmers in das Gehaltsgefüge eines Kollektivvertrages sind in der Regel kollektivvertragliche Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu beachten. Gerhartl gibt zunächst einen kurzen Überblick über die gängigsten Einstufungskriterien (ausgeübte Tätigkeit, Qualifikation bzw Ausbildung) und erläutert einschlägige Problemstellungen iZm der Beschränkung der anrechenbaren Zeiträume (zB nur im Inland zurückgelegte Zeiten, Ausschluss von Zeiten einerTeilzeitbeschäftigung). Der letzte Teil des Beitrags behandelt die Frage nach der Bekanntgabe und des Nachweises von Vordienstzeiten. Im Normalfall wird bereits in der die Anrechnung vorsehenden Rechtsquelle (also idR dem KV) eine Bekanntgabe- und Nachweispflicht festgelegt. Fehlt im KV eine Regelung in Bezug auf die Bekanntgabe von Vordienstzeiten, kann der Arbeitnehmer nach Ansicht Gerhartls die anrechenbaren Zeiträume im Prinzip - bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - jederzeit mitteilen, eine sich daraus ergebende Entgeltdifferenz unterliege aber der Verjährungseinrede.