AngG: § 27 Z 2
OLG Wien 23. 8. 2016, 7 Ra 52/16t
Nach § 27 Z 2 AngG ist der Arbeitgeber zur Entlassung berechtigt, wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten. Dieser Entlassungstatbestand liegt nur vor, wenn der Dienstnehmer dauernd dienstunfähig ist, was immer dann anzunehmen sein wird, wenn die Verhinderung des Angestellten nicht bloß kurzfristig und vorübergehend, sondern - wenngleich in ihrem zeitlichen Ausmaß vorhersehbar - von so langer Dauer ist, dass dem Arbeitgeber nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine starre Grenze lässt sich dabei auch für den Fall von durchgehenden lang dauernden Krankenständen nicht finden (vgl OGH 31. 1. 2007, 8 ObA 103/06i, ARD 5790/1/2007). Im Ergebnis ist für die Beurteilung einer Dienstunfähigkeit von der bereits eingetretenen Dauer des Krankenstands und der Dauer sowie Einschätzbarkeit des weiter zu erwartenden Krankenstands auszugehen.