AngG: § 27 Z 4
OLG Wien 28. 9. 2016, 8 Ra 78/16y
Im vorliegenden Fall ist die Berechtigung der Entlassung der Klägerin strittig. Diese war im Geschäft der Beklagten als Verkäuferin für Schmuck und Uhren beschäftigt; zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch das Einschlichten neuer Ware in die Vitrinen und die Preisauszeichnung. Bereits während der Probezeit hat die Klägerin diese Tätigkeiten entgegen der Anweisung durch die Vorgesetzte nicht immer gleich vorgenommen und wurde deshalb auch abgemahnt. Entgegen einer Anweisung hat sie auch die Original-Etiketten nicht aufbewahrt, sondern einfach weggeworfen. Nachdem die Klägerin einige Wochen später neuerlich die Preise in der Auslage und in den Vitrinen nicht vollständig und fehlerhaft angebracht hatte und sich damit rechtfertigte, sie habe keine Zeit und darauf auch vergessen, wurde sie entlassen.