ARG: § 7 Abs 3
Nach dem Arbeitsruhegesetz ist der Karfreitag ausschließlich für die Angehörigen der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche ein Feiertag.
In seinem Vorabentscheidungsersuchen ersucht der OGH den EuGH um Klärung der Frage, ob diese Sonderstellung gegenüber Arbeitnehmern, die den genannten Religionen nicht angehören, als unmittelbar diskriminierend gegen Art 21 GRC verstößt oder als Maßnahme zum Schutz der Freiheit der Religionsausübung bzw zur Gewährleistung völliger Gleichstellung der Angehörigen der genannten Kirchen im Berufsleben gerechtfertigt ist.