OÖ LVBG: § 29 Abs 9
OGH 25. 10. 2016, 8 ObA 12/16x
Nach der Rechtsprechung ist der Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten, einem partiell dienstunfähigen Arbeitnehmer nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist. Diese Obliegenheit erstreckt sich aber nur auf solche Verweisungstätigkeiten, die auch dem Arbeitgeber vernünftigerweise zumutbar sind. Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren, um einen nicht existierenden Arbeitsplatz erst neu zu schaffen, um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Bediensteten gerecht zu werden (vgl OGH 29. 9. 2009, 8 ObA 43/09w, ARD 6055/3/2010).