Durch BGBl II 2017/89 kam es zu einer Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO). Demnach sind ab 1. 4. 2017 nunmehr auch Ausländer und Ausländerinnen vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, hinsichtlich der Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß § 1 Abs 1 Dienstleistungsscheckgesetz (§ 1 Z 16 AuslBVO).