AlVG: § 46 Abs 1, § 47 Abs 1
VwGH 6. 7. 2016, Ra 2016/08/0041
Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber am 20. 5. 2014 elektronisch eine Arbeitslosmeldung eingebracht und dabei als Zeitpunkt der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses den 31. 5. 2014 angegeben. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 26. 5. 2014 hat er das vollständig ausgefüllte Antragsformular für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld abgegeben.