VO (EG) 883/2004 : Art 65
Kehrt ein ausländischer Arbeitnehmer, der in Österreich beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Ungarn) wohnt, dorthin aber nicht mindestens einmal wöchentlich zurück (unechter Grenzgänger), und kehrt er auch nach Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurück, hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.