ASVG: § 4 Abs 1 Z 1
VwGH 3. 11. 2016, Ra 2016/08/0164
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Erstmitbeteiligte aufgrund ihrer Beschäftigung als Vortragende beim revisionswerbenden, in der Aids-Beratung und Aids-Prävention tätigen gemeinnützigen Verein an näher bezeichneten Tagen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs 1 lit a AlVG unterlegen sei. Diese Rechtsansicht wurde nun vom VwGH bestätigt: