RL 2000/78/EG : Art 2
Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet (im Ausgangsfall: das Tragen eines muslimischen Kopftuches), stellt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne der GleichbehandlungsrahmenRL 2000/78/EG dar.