FLAG: § 6 Abs 2 lit d
BFG 2. 12. 2016, RV/3100202/2015
Nach § 6 Abs 2 lit d FLAG haben (volljährige) "Kinder" unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Die zitierte Gesetzesstelle bezieht sich unzweideutig auf eine körperliche oder geistige Behinderung, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres dazu geführt hat, dass die betroffene Person bereits zum damaligen Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.