vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BFG: Ausbildung eines Zivildieners zum Polizisten - Familienbeihilfe

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6541/12/2017 Heft 6541 v. 23.3.2017

FLAG: § 2 Abs 1 lit e

BFG 20. 6. 2016, RV/7100290/2015

Gemäß § 2 Abs 1 lit e FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe ua Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte