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Religionslehrerin als "Tendenzträgerin" - kein Kündigungsschutz

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6541/7/2017 Heft 6541 v. 23.3.2017

ArbVG: § 132 Abs 4

Ist die von einer Religionsgesellschaft beschäftigte Lehrerin laut Lehrplan zur Erziehung der von ihr unterrichteten Schüler "zu gläubigen Menschen" verpflichtet, so handelt es sich nicht um wertungsfreies Mitteilen religiös-geschichtlicher Fakten. Die Religionsgesellschaft kann sich im Verfahren auf Anfechtung der Kündigung der Lehrerin daher auf den sogenannten Tendenzschutz (§ 132 Abs 4 Satz ArbVG) berufen.

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