ABGB: § 879, § 1158 Abs 1
AÜG: § 11 Abs 2 Z 4
Eine Kündigung bei einem befristeten Dienstverhältnis ist dann möglich, wenn die Befristung und die Möglichkeit der Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Hat der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund für die Befristung des Dienstverhältnisses auf 6 Monate vorgebracht, ist die Vereinbarung einer wöchentlichen Kündigungsmöglichkeit mit einer relativ kurzen Kündigungsfrist von 14 Tagen unzulässig.