GewO 1859: § 82
OLG Wien 25. 10. 2016, 9 Ra 99/16v
Hat ein Arbeiter, der als Objekttechniker in einem Hotel tätig war, ohne Verständigung seines Vorgesetzten 7 Fliesenpakete einer beim Umbau des Hotels beteiligten Firma aus dem unversperrten und daher für jedermann frei zugänglichen Lagerraum in einen versperrten Lagerraum gebracht, in dem auch Waschbecken für die zu renovierenden Hotelzimmer gelagert wurden, weil er dachte, dass die Fliesen zu den Sanitärgegenständen gehören und besser im versperrten Bereich gelagert werden sollten, rechtfertigt dieses eigenmächtige Handeln selbst dann noch nicht seine Entlassung, wenn die Aktion zu großer Unruhe im Hotel geführt hat und der Hotelmanager wegen des "Diebstahls" die Kündigung des Vertragsverhältnisses über das Objektmanagement mit dem Arbeitgeber des Arbeiters angedroht hat.