GewO 1859: § 82 lit g
OLG Wien 25. 10. 2016, 10 Ra 47/16d
Der Kläger, ein in den Betrieb überlassener Arbeitnehmer, wurde vom Vorabeiter R**** in einem Bereich angetroffen, in dem nicht sein Arbeitsplatz lag, im Besitz von mehrere Utensilien, die er von dort mitgenommen hatte. Auf die naheliegende und berechtigte Frage des dort zuständigen Vorarbeiters, wer er sei und was er hier suche, verweigerte der Kläger jedoch die Auskunft und erwiderte, das gehe ihn nichts an. Als R**** den Kläger davon unterrichtete, dass er der Vorarbeiter in diesem Bereich sei, und nochmals nachfragte, wie er (der Kläger) heiße und wo er arbeite, antwortete der Kläger: "Ich bin der Kaiser Franz Joseph und arbeite beim Heinzi." R**** wiederholte die Frage nach Namen und Arbeitsplatz des Klägers, bekam aber neuerlich dasselbe zur Antwort. Daraufhin ging der Vorarbeiter mit dem Kläger zum Abteilungsleiter, demgegenüber der Kläger auf Vorhalt seiner patzigen Antwort nur meinte, es könne sich ja jeder als Vorarbeiter ausgeben; eine Entschuldigung blieb er jedoch schuldig. Der Abteilungsleiter forderte den Kläger auf, das Werksgelände zu verlassen und wurde der Kläger, weil er freiwillig nicht ging, von zwei Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes zum Ausgang begleitet. Dabei äußerte der Kläger hörbar, dass es sich bei der Arbeitgeber-Gesellschaft um eine "Nazifirma" handle. Kurz vor dem Verlassen des Werksgeländes schrie der Kläger in Richtung des Vorarbeiters und dessen Stellvertreter, man solle "Herrn Z*** [= der Abteilungsleiter], den Obernazi, schön grüßen" lassen, was beide aufgrund der hohen Lautstärke des Klägers hörten.