GewO 1859: § 82 lit g
OLG Wien 25. 10. 2016, 10 Ra 82/16a
Nach § 82 lit g GewO 1859 ist die Entlassung eines Arbeiters berechtigt, wenn er sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen einen Arbeitskollegen schuldig macht. Diese Bestimmung dient ua dazu, die Ruhe und Ordnung im Betrieb aufrechtzuerhalten. Tätlichkeiten jeder Art und gefährliche Drohungen rechtfertigen daher nach der Rechtsprechung die Entlassung ebenso wie grobe Ehrenbeleidigungen.