Der Beitrag erörtert wichtige Details, die für eine korrekte Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Kündigung eines BR-Mitglieds erforderlich sind. Die Kündigung eines BR-Mitglieds ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Gerichts möglich (ausgenommen sind Kündigungen nach bereits erfolgter dauerhafter Betriebseinstellung), außerdem muss einer der in § 121 Z 1 bis 3 ArbVG genannten Kündigungsgründe vorliegen. Wichtig ist, dass die gegen das BR-Mitglied gerichtete Klage ehestens einzubringen ist, nachdem dem Arbeitgeber der Grund für die beabsichtigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses bekannt geworden ist. Rauch betont, dass der Arbeitgeber mit Zugang des der Kündigung zustimmenden Urteils berechtigt ist, die Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber müsse nicht die Rechtskraft des Urteils abwarten. Warte er vorsichtshalber die Rechtskraft ab, so müsse er gleich nach deren Eintritt kündigen. Schließlich weist der Autor darauf hin, dass eine Verständigung des Betriebsrats nach § 105 Abs 1 ArbVG vor Ausspruch der gerichtlich genehmigten Kündigung des BR-Mitglieds nicht erforderlich ist. Die Zulässigkeit einer Anfechtung einer vom Gericht genehmigten Kündigung etwa wegen Sozialwidrigkeit wäre nicht nachvollziehbar.