ASVG: § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd, § 143a
OGH 13. 9. 2016, 10 ObS 116/16f
Im vorliegenden Fall bezog die Klägerin wegen einer vorübergehenden Invalidität Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Mit 30. 9. 2015 wurde diese Leistung bescheidmäßig eingestellt, weil vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt die Klägerin als Hauptbegehren, das Rehabilitationsgeld weiterzugewähren, und als Eventualbegehren, ihre eine Invaliditätspension zuzusprechen. Das Erstgericht sprach der Klägerin eine Invaliditätspension ab 1. 10. 2015 zu; über das Hauptbegehren auf Weitergewährung von Rehabilitationsgeld hat es nicht entschieden. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil und das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 1. 10. 2015 wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Über das - zulässige - Hauptbegehren habe das Erstgericht nicht entschieden. Die Klägerin habe weder einen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt noch Berufung erhoben, sodass ihr Hauptbegehren aus dem Verfahren ausgeschieden sei. Ein Anspruch der Klägerin auf Invaliditätspension sei nicht Gegenstand des Verfahrens vor der PVA gewesen, der Rechtsweg daher nicht zulässig.