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Rehabilitationsgeld: Urlaubsabfindung nach BUAG bei Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6537/15/2017 Heft 6537 v. 23.2.2017

ASVG: § 143a Abs 2, § 125

BUAG: § 10

Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und das Rehabilitationsgeld stellt auf den letzten vollen nicht durch einen Krankengeldbezug geschmälerten Arbeitsverdienst ab. Auch die von der BUAK bezogene Urlaubsabfindung gemäß § 10 BUAG, bei der es sich materiell-rechtlich um Entgeltzahlungen des Dienstgebers für die vom Dienstnehmer geleistete Arbeit handelt, stellt Erwerbseinkommen und somit einen Arbeitsverdienst dar, der bei der Ermittlung der Höhe des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Urlaubsabfindung dem Versicherten nach Beendigung des Dienstverhältnisses "während des Krankenstands", zu einem Zeitpunkt, zu dem er nur mehr Krankengeld von der Krankenkasse erhält, gezahlt wird, da es sich bei der Urlaubsabfindung um die volle Fortzahlung des für den Urlaub gebührenden Entgelts handelt.

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