Kommt zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber keine Einigung über eine Elternteilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
Kommt zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeber keine Einigung über eine Elternteilzeitbeschäftigung zustande, so kann die Dienstnehmerin dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie