Mit BGBl III 2017/22 wurde ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit mit Australien kundgemacht, das am 1. 3. 2017 in Kraft tritt und im Wesentlichen nur die Rechtslage aufgrund des bisherigen Abkommens und der beiden Zusatzabkommen zusammenfasst (BGBl 1992/656 idF BGBl III 2002/192 und BGBl III 2011/169). Wie das bisherige Abkommen bezieht es sich auf die Pensionsversicherung (mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat) und die Kranken- und Unfallversicherung. Einzige wesentliche Rechtsänderung ist laut den Erläuterungen (ErläutRV 779 BlgNR 25. GP , 2) die Umstellung bei der Pensionsberechnung von der bisherigen "Direktberechnung" auf die Berechnung nach europäischem Recht (VO (EG) 883/2004).