ABGB: § 863, § 914
OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 128/16p
Im vorliegenden Fall war strittig, ob die beklagte österreichische Arbeitgeber-GmbH die (alleinige) Arbeitgeberin des Klägers war. Aus der Entscheidung der Berufungsinstanz (OLG Wien 29. 8. 2016, 8 Ra 69/16z) geht hervor, dass der Kläger für die österreichische Arbeitgeber-Gesellschaft, von der er als Entgelt € 500,- brutto monatlich erhielt, in China tätig war. Ein weiterer Betrag von monatlich 20.000 Chinesischen Renminbi (= rund € 2.790,- brutto monatlich) hätte nach Ansicht des Klägers über eine chinesische Tochtergesellschaft des Arbeitgebers ausbezahlt werden sollen. Dieser zweite Gehaltsteil sei jedoch trotz Urgenzen niemals zur Auszahlung gelangt. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gehaltsdifferenzen von der österreichischen GmbH. Diese wandte ein, sie sei für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert, die Forderung richte sich an das chinesische Unternehmen.