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Kann ein Dienstzeugnis "zu gut" sein?

In aller KürzeBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6535/1/2017 Heft 6535 v. 9.2.2017

In einem deutschen Fall hat das Landesgericht Hamm (LAG Hamm 14. 11. 2016, 12 Ta 475/16) kürzlich entschieden, dass der Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers auch dann nicht erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber vom Zeugnisentwurf des Arbeitnehmers "nach oben" abweicht. Im konkreten Fall hielt sich der Arbeitgeber im Grundsatz an den vom Arbeitnehmer vorgegebenen Entwurfstext, steigerte allerdings die ohnehin sehr guten Bewertungen durch Hinzufügung von Begriffen wie "äußerst", "extrem" und "hervorragend". Der Vorschlag "Wir bewerten ihn mit sehr gut" wurde durch "Wenn es bessere Noten als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beurteilen" ersetzt. Die Formulierung "Herr F verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern" ersetzte der Arbeitgeber allerdings durch "Herr F verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen." Das Landesgericht sprach aus, dass der Gesamteindruck des Zeugnisses dazu führe, dass jeder unbefangene Leser erkenne, dass die Bewertungen nicht ernst gemeint seien. Der ironische Charakter des Gesamtzeugnisses sei deutlich erkennbar und zeige sich zuletzt auch in der Bedauernsformel. Dort werde ausdrücklich mitgeteilt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber keinen Verlust darstellt.

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