AuslBG: § 18 Abs 12, § 28 Abs 1 Z 4 lit a
VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/09/0045
Die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers im Rahmen einer Entsendung zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Österreich durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist gemäß § 18 Abs 12 AuslBG nur dann ohne Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung zulässig, wenn die in § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG genannten Kriterien erfüllt sind (Zulassung zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus; rechtmäßige Beschäftigung beim entsendenden Unternehmen; Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen). Andernfalls ist der Straftatbestand des § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG erfüllt. Auf einen Untersagungsbescheid der Behörde kommt es für die Erfüllung des Straftatbestands nicht an.