AuslBG: § 2 Abs 2, § 3, § 28
VwGH 26. 4. 2016, Ra 2016/09/0048
Kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden, können grundsätzlich als - nicht dem AuslBG unterliegende - Gefälligkeitsdienste oder Freundschaftsdienste anerkannt werden (vgl VwGH 4. 9. 2006, 2003/09/0006, ARD 5734/5/2006). Dazu hat der VwGH nun klargestellt, dass allenfalls ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem als Freundschaftsdienst zählen kann, niemals jedoch ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschäftigten untereinander.