Nach Ansicht des VwGH sind Zahlungen im Rahmen eines Sozialplanes an ausscheidende Dienstnehmer nicht in die Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag (samt Zuschlag) einzubeziehen sind (siehe VwGH 2013/12/0102, ARD 6522/10/2016). Nach Ansicht Seebachers kann diese Rechtsansicht des VwGH nur für jene sonstigen Bezüge Gültigkeit haben, die auch in § 67 Abs 6 EStG genannt sind und im Rahmen von Sozialplänen an ausscheidende Dienstnehmer gewährt werden (wie zB freiwillige Abfertigungen). Andere Zahlungen aufgrund von Sozialplänen (wie etwa bei der einvernehmlichen Auflösung die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zum fiktiven Kündigungstermin) können keinesfalls davon umfasst sein und seien daher gesondert zu beurteilen.