Mit BGBl I 2016/53, ARD 6507/11/2016, wurde das KBGG umfassend novelliert, wobei die Neuerungen zum Teil ab dem 1. 1. 2017, zum Teil ab dem 1. 3. 2017 und zum Teil für Geburten ab dem 1. 3. 2017 gelten. Die Autorin befasst sich in dem Beitrag sowohl mit den sich aus der Umstellung auf ein Kinderbetreuungsgeld-Konto ergebenden Fragen zur Berechnung des täglichen Kinderbetreuungsgeldes bei der sogenannten flexiblen Inanspruchnahme als auch mit den zum Teil überraschenden Auswirkungen mancher neuer Bestimmungen (etwa dem Verlust des Mehrlingszuschlags bei einem nachgeborenen Kind oder den verschärften Anspruchsvoraussetzungen für subsidiär Schutzberechtigte). Beim neuen Kontosystem können die Eltern nach ihrem jeweiligen Bedarf innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Maximalbezugszeiträume auf den Tag genau die passende Bezugsdauer festlegen. Je länger der pauschale Kinderbetreuungsgeldbezug dauern soll, umso niedriger ist der Tagessatz, der sich reziprok zur gewählten Leistungsdauer verhält. Es finden sich bloß in den Materialien, nicht aber im Gesetz, Vorgaben dazu, wie der reduzierte Tagessatz zu berechnen ist. Demnach muss der maximale Tagesbetrag (€ 33,88) durch die individuelle Verhältniszahl (= gewählte Anspruchstage dividiert durch 365 Tage) dividiert werden. Burger-Ehrnhofer weist darauf hin, dass der individuelle Tagessatz auch durch eine simple Division des am KBG-Konto verfügbaren Gesamtbetrages durch die Anzahl der gewählten Bezugstage ermittelt werden könne. Auch enthalten weder das Gesetz noch die Materialien Hinweise darauf, wie der Tagessatz bei Teilung des KBG-Bezugs durch beide Elternteile zu ermitteln sei. Ob und welche Probleme in der Praxis tatsächlich auftreten werden, werde sich erst zeigen.