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Keine Sozialwidrigkeit trotz absehbarer deutlicher Einkommenseinbuße

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6531/9/2017 Heft 6531 v. 12.1.2017

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2

OGH 29. 11. 2016, 9 ObA 129/16k

Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass für ihn durch die Kündigung eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage erfolgt. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen.

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