ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 25. 8. 2016, 9 Ra 5/16w, bestätigt durch OGH 25. 10. 2016, 8 ObA 64/16v
Bei der Frage, ob ein Arbeitnehmer durch seine Kündigung eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG erleidet, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, insbesondere sind die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Vorhandensein oder Fehlen von Sorgepflichten, Kreditbelastungen, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen.