Mit der Niederlassungsverordnung 2017 (BGBl II 2016/389) wird bestimmt, dass im Jahr 2017 höchstens 5.853 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden dürfen. Als Rahmen für Verordnungen des BMASK nach § 5 AuslBG ist weiters vorgesehen, dass im Jahr 2017 bis zu 4.000 Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde und bis zu 600 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden dürfen, mit denen jeweils ein damit verbundenes Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt werden darf.