Der Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen beträgt ab 1. 1. 2017 für das Verfahren erster Instanz € 285,- bzw € 485,- und für das Berufungsverfahren € 485,- (Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2016/405). Auf Verfahrensabschnitte, die vor dem 1. 1. 2017 abgeschlossen wurden, ist weiterhin die Aufwandersatzverordnung BGBl II 2015/404, ARD 6479/2/2015, anzuwenden.