Die Nutzung von Social Media durch Arbeitnehmer gewinnt zunehmend an praktischer Bedeutung. Diesen Aspekt aufgreifend gibt Gerhartl einen Überblick über die damit einhergehenden möglichen arbeitsrechtlichen Konfliktfelder. In Betracht kommt dabei etwa die Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Entlassungsgrund der Ehrverletzung. Ein in der letzten Zeit verstärkt auftretendes Phänomen sind sogenannte Hasspostings. Diese unterscheiden sich von Ehrverletzung dadurch, dass sie sich nicht gegen den Arbeitgeber (bzw ihm nahestehende Personen) richten, sondern gegen Dritte (zB Flüchtlinge). Hasspostings können den Entlassungstatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG bzw - sofern sie eine strafbare Handlung darstellen - § 82 lit d GewO 1859 darstellen. Dies gelte auch bei außerdienstlichem Verhalten, sofern dieses geeignet ist, das Vertrauen des Arbeitgebers in die korrekte Wahrnehmung der dienstlichen Belange zu beeinflussen (zB wenn das Posting oder das Profil des Arbeitnehmers Rückschlüsse auf den Arbeitgeber zulässt oder gegen dessen Wertvorstellungen verstößt). Eine Verantwortung für Postings in nicht-öffentlichen Bereichen ist nach Gerhartl an strengere Voraussetzungen gebunden.