ASVG: § 203
OGH 11. 11. 2016, 10 ObS 141/16g
Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist (§ 203 Abs 1 ASVG).