ASVG: § 179, § 180
Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für die Berufsreifeprüfung am WIFI ist als Schulausbildung zu qualifizieren, die bei Eintritt eines Versicherungsfalls aus der Unfallversicherung (hier: Arbeitsunfall) während der Dauer des Lehrgangs zur Anwendung der besonderen Bemessungsgrundlage nach § 180 Abs 1 ASVG führt.