KV-Handelsangestellte: Punkt XX. A.
ABGB: § 1497
Verlangt ein Kollektivvertrag (hier: KV-Handelsangestellte) vom Arbeitgeber bei sonstigem Verfall die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist (hier: sechs Monate) nach Fälligkeit, so ist damit untrennbar auch das Zugehen einer diesbezüglichen Erklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer verbunden.