AngG: § 20, § 27 Z 4
OGH 29. 9. 2016, 9 ObA 110/16s
Der Kläger war beim beklagten Arbeitgeber knapp 14 Jahre beschäftigt, zuletzt als Filialleiter. Am 26. 2. 2014 sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus, weil er nach einer Kontrolle festgestellt hatte, dass ein anderer Mitarbeiter für den Kläger an mehreren Tagen in der Früh zu Zeitpunkten "eingestempelt" hatte, zu denen der Kläger weder bereits im Betrieb war noch außerhalb des Betriebs eine Arbeitstätigkeit des Klägers für den Arbeitgeber festgestellt werden konnte. Am darauffolgenden Tag wurde der Kläger schriftlich entlassen, wobei ihm das Entlassungsschreiben am 28. 2. 2014 übergeben wurde. Im Verfahren war strittig, ob der