GlBG: § 12 Abs 14
OGH 29. 9. 2016, 9 ObA 49/16w
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene psychische Beeinträchtigung durch eine Diskriminierung seitens des Arbeitgebers (hier: bei den sonstigen Arbeitsbedingungen) ist nach § 12 Abs 14 GlBG so zu bemessen, dass die erlittene Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird, die Entschädigung angemessen ist und Diskriminierungen verhindert. Im Allgemeinen ist bei der Entschädigung für eine erlittene Diskriminierung insbesondere auf deren Dauer und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. Bei der Ausmessung dieser Genugtuungsleistung (Geldersatz) wird die psychophysische Situation des Betroffenen, die Beschaffenheit seiner Gefühlswelt, seine Empfindsamkeit, die Schwankungsbreite seiner Psyche gleichfalls zu berücksichtigen und überdies zu beachten sein, dass diese dem in seinem Recht Verletzten nicht nur einen Ausgleich für die beeinträchtigte Lebensfreude bringen, sondern ihm auch das Gefühl der Verletzung nehmen und damit das gestörte Gleichgewicht in seiner Persönlichkeit wiederherstellen soll.