Mit Verordnung des BMASK wurde der Anpassungsfaktor für das Jahr 2017 mit 1,008 festgesetzt (entspricht der durchschnittlichen Inflationsrate von August 2015 bis Juli 2016; BGBl II 2016/341). Der APF wird für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung herangezogen. Dementsprechend werden die Pensionen mit Jänner 2017 um 0,8 % angehoben, wobei zusätzlich eine Einmalzahlung für alle Bezieher von Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zum 30. 12. 2016 in der Höhe von € 100,- geplant ist (siehe Regierungsvorlage 22. 11. 2016, 1349 BlgNR 25. GP ). Der ebenfalls vom APF abhängige Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt für das Jahr 2017 € 889,84 für Alleinstehende (€ 1.000,- bei mindestens 360 Beitragsmonaten aufgrund einer Erwerbstätigkeit; siehe RV 15. 11. 2016, 1330 BlgNR 25. GP ) bzw € 1.334,17 für Ehepartner.