Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl I 2012/35, kam es für die Dienstnehmer der OeNB mit Anspruch auf eine Betriebspension sowie für die Bezieher einer Betriebspension zu mehreren Verschlechterungen (zB Einhebung von Pensionsbeiträgen, Anhebung des Pensionsantrittsalters, Änderung der Pensionsbemessung, Abschläge bei vorzeitiger Pensionierung, Einhebung von Pensionssicherungsbeiträgen und Entfall des Sterbequartals). Anlässlich einer ua vom Zentralbetriebsrat der Nationalbank eingebrachten Gesetzesbeschwerde hat der VfGH nun festgestellt, dass diese gesetzlich angeordneten Verschlechterungen mit den einschlägigen verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, im Einklang stehen. Die vorgesehenen Eingriffe sind nämlich nicht intensiv bzw wurden schwerwiegende Eingriffe durch Übergangsbestimmungen für die Betroffenen angemessen gemildert. (VfGH 12. 10. 2016, G 478/2015)