In seinem Beitrag gibt der Autor einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Punkte iZm der Entlassung eines Betriebsratsmitglieds, die nur aus einem in Z 1 bis Z 5 des § 122 Abs 1 ArbVG genannten Entlassungsgrund erfolgen kann; bei bestimmten Entlassungsgründen ist zudem die sogenannte Mandatsschutzklausel zu beachten. Die Entlassung eines Betriebsratsmitglieds ist nur rechtswirksam, wenn das Gericht der Entlassung zugestimmt hat, wobei der Arbeitgeber die Klage unmittelbar nach dem entlassungsrelevanten Vorfall einbringen muss. Nur bei Vorliegen bestimmter Entlassungstatbestände kann die Zustimmung auch erst nach Ausspruch der Entlassung eingeholt werden, wobei die Klage ehestens nach Kenntnis des Entlassungsgrundes einzubringen ist. Rauch weist darauf hin, dass die Klage hilfsweise auch auf eine Zustimmung zur Kündigung gerichtet werden kann. Bewilligt das Gericht die Entlassung mittels Urteil, so kann der Ausspruch der Entlassung bereits vor der Rechtskraft des Urteils erfolgen. Wird die Rechtskraft abgewartet, so muss die Entlassung rasch nach deren Eintritt ausgesprochen werden.