vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Karl, Karfreitag: Zulässiges Feiertagsprivileg oder verbotene Diskriminierung, RdW 2016/462, 615

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6525/21/2016 Heft 6525 v. 24.11.2016

Das OLG Wien (9 Ra 23/16t, ARD 6502/8/2016) hat entschieden, dass § 7 Abs 3 ARG gegen das unionsrechtliche Antidiskriminierungsverbot verstößt, sodass auch ein Arbeitnehmer, der keiner der in § 7 Abs 3 ARG genannten Religionsgemeinschaften angehört und am Karfreitag gearbeitet hat, gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt gemäß § 9 Abs 5 ARG hat. Die Autorin setzt sich kritisch mit dieser Entscheidung auseinander und erläutert, dass das OLG Wien wesentliche Aspekte außer Acht gelassen hat. Ihrer Ansicht nach kann dem OLG Wien nicht darin gefolgt werden, dass § 7 Abs 3 ARG gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen der Religion verstößt. Karl begründet dies damit, dass sich die zu vergleichenden Arbeitnehmer in keiner vergleichbaren Situation befinden, sodass gemäß Art 2 Abs 1 lit a GleichbRahmenRL keine Diskriminierung iSd Unionsrechts vorliegt. Außerdem stelle die Regelung des § 7 Abs 3 ARG eine zulässige Ausnahme vom Nichtdiskriminierungsgrundsatz dar. Der Kläger könne sich gegenüber seinem Arbeitgeber weder auf die GleichbRahmenRL noch auf Art 21 GRC berufen. Nicht klar sei, ob das Grundrecht auf Gleichbehandlung als allgemeiner Rechtsgrundsatz in diesem Rechtsstreit zwischen Privaten unmittelbar anwendbar sei. Dies werde vom EuGH zwar so praktiziert, sei aber zu Recht nicht unumstritten, so die Autorin.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte