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Notstandshilfe-Verfahren: Befangenheit des fachkundigen Laienrichters?

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6525/14/2016 Heft 6525 v. 24.11.2016

VwGVG: § 6, § 17

VwGH 9. 3. 2016, Ra 2016/08/0045

Ist ein fachkundiger Laienrichter als Mitglied des erkennenden Senates des Verwaltungsgerichts in einem Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe auch Mitglied des Regionalbeirats des AMS (§ 3 Abs 3 Z 1 AMSG), als solches er vom Landesdirektorium gemäß § 20 Abs 2 AMSG auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes bzw der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes oder des österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt wurde, so ist nicht ersichtlich, dass die bloße Mitgliedschaft zum Regionalbeirat des AMS im Bereich der regionalen Organisationen eine Unterordnung im Verhältnis zu einer der Parteien im Verfahren betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe bzw ein sonstiges die Unabhängigkeit des zur Rede stehenden Laienrichters in Frage stellendes Naheverhältnis begründen könnte. Beim Regionalbeirat handelt es sich um ein bloßes - der Behörde beigegebenes - Beratungsgremium, sodass die dortige Mitgliedschaft des Laienrichters keinen Befangenheitsgrund iSd § 17 VwGVG iVm § 7 Abs 1 AVG darstellt, der ihn gemäß § 6 VwGVG verhalten müsste, sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten.

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