AlVG: § 46 Abs 5
VwGH 29. 4. 2016, Ro 2016/08/0007
Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch, wobei der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen (§ 46 Abs 5 AlVG). Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs 7 AlVG).