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AlVG: Wiedermeldung nach Krankengeldbezug

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6525/13/2016 Heft 6525 v. 24.11.2016

AlVG: § 46 Abs 5

VwGH 29. 4. 2016, Ro 2016/08/0007

Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch, wobei der regionalen Geschäftsstelle des AMS das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen (§ 46 Abs 5 AlVG). Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs 7 AlVG).

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