HVertrG § 24 Abs 3 Z 1
OLG Wien 21. 7. 2016, 9 Ra 79/16b
Auch für den Fall der Selbstkündigung des Vertragsverhältnisses gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann (§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG). Angesichts der Formulierung des Auflösungsgrundes des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG (Unfähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben) kann zur Frage der Absehbarkeit der gesundheitlichen Einschränkungen auf die Rsp zu § 26 Z 1 AngG und § 82a lit b GewO 1859 zum Austrittsgrund der Dienstunfähigkeit verwiesen werden. Danach muss die Arbeitsunfähigkeit oder Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitnehmer zum Austritt berechtigt, eine dauernde sein. Die Einschränkung muss von so langer Dauer sein, dass nach den Umständen des Falles eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung berechtigt erst dann zum Austritt, wenn zu erwarten ist, dass sie über den in § 139 Abs 1 ASVG genannten Zeitraum (26 Wochen, Anm) andauern und den Arbeitnehmer an der Ausübung seiner vertraglich vereinbarten Tätigkeit hindern wird.