HVertrG: § 24 Abs 3 Z 2
OGH 26. 7. 2016, 9 ObA 78/16k
Die Frage, ob der Handelsvertreter schuldhaft einen wichtigen Grund iSd § 22 Abs 2 HVertrG 1993 verwirklicht hat, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Vertrags berechtigt, sodass ein Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs 3 Z 2 HVertrG nicht besteht, ist nur nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.